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Voraussetzungen und Begründungsanforderungen bei Unterbringung für länger als ein Jahr

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der „Offensichtlichkeit“, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit einer ausgeprägten psychotischen Symptomatik. Er wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach untergebracht. Zuletzt hatte das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer sozialtherapeutischen Wohnstätte bis zum 18. März 2023 genehmigt.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2023 hat der Betreuer beantragt, die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 30. März 2025 zu genehmigen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. März 2023 die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer sozialtherapeutischen Wohnstätte bis zum 18. März 2025 genehmigt. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat ein ergänzendes Sachverständigengutachten zur erforderlichen Dauer der Unterbringung eingeholt, den Betroffenen angehört und schließlich dessen Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

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