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Unterbringung eines Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung ohne persönliche Anhörung der Eltern

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei der einstweiligen Anordnung nach § 331 FamFG sind die Eltern (anders im Hauptsacheverfahren: § 167 Abs. 4 FamFG) nicht persönlich anzuhören, denn § 331 FamFG regelt nur die Anhörung des Betroffenen und nicht der Eltern.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Amtsgericht hat zutreffend die Voraussetzung für die Genehmigung der Unterbringung S´s in einer geschlossenen Einrichtung gemäß § 1631 b BGB im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer von sechs Wochen angenommen.

Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 49 Abs. 1 FamFG liegt vor, nachdem die Gefahr besteht, dass die Betroffene sich aufgrund ihrer Erkrankung erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

Die gesetzlichen Vertreter S´s haben einen Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung ihrer Tochter gestellt. Das Amtsgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme des behandelnden Arztes, des Leitenden Oberarztes der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirkskrankenhauses …, auch zutreffend die materiellen Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung des Kindes als gegeben angesehen. Der behandelnde Arzt hat in seinem ärztlichen Zeugnis gemäß §§ 167 Abs. 1 i.V.m. 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG erklärt, es bestehe aus fachlicher Sicht eine manische Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung (F 31.2).

Dies wurde durch die vom Senat eingeholte Stellungnahme der Leitenden Oberärztin …vom 31.10.2022 bestätigt. Diese führte aus, dass eine affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode (F31) vorliege und die Medikation durch die Betroffene nicht zuverlässig genommen werde. Ein noch wirksameres Medikament lehne die Betroffene ab. Die Betroffene zeige einen sehr starken Rededrang, könne nicht zuhören und ihre Stimmung sei unangemessen gehoben. Eine Krankheitseinsicht liege nicht im erforderlichen Maße vor. Sie treffe unüberlegte und unkritische Entscheidungen. Dies führe auch zu heftigen Konflikten mit den Eltern. Auch die wahnhaften Beziehungsideen führten zu unüberlegten Entscheidungen, welche ihr selbst Schaden könnten. Die Erweiterung des Ausgangs aus der geschlossenen Abteilung habe dazu geführt, dass eine deutliche Verschlechterung eingetreten sei. Die Eltern seien heftigen Auseinandersetzungen mit Beleidigungen ausgesetzt gewesen. Die Betroffene sei in die Klinik mit beschrifteter Unterwäsche, mehreren Lagen von Kleidungsstücken und Taschen voller persönlicher Gegenstände zurückgekommen. Der Medikamentenspiegel wurde dabei durch die Klink als zu niedrig festgestellt. Die manische Symptomatik sei so stark ausgeprägt, dass eine Unterbringung weiter erforderlich sei. Die Betroffene befinde sich in einer akuten psychischen Krise, die Steuerungsfähigkeit sei beeinträchtigt. Es bestehe die Gefahr der Eigen- und Fremdgefährdung.

Die Patientin befindet sich daher in einem manischen Zustand und ist nicht krankheitseinsichtig. Es besteht eine Weglauftendenz, die Verkennung der Realität und die Gefahr einer Selbstschädigung.

Zur Abwendung der damit einhergehenden erheblichen Gefahren für das körperliche und psychische Wohl S´s kommt nur die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung in Betracht, nachdem der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann.

Die Betroffene wurde am 17.10.2022 im Rechtshilfeweg durch das Amtsgericht Bayreuth angehört.

Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten abgesehen, weil diese bereits in erster Instanz angehört wurden und keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten waren, § 68 Abs. 3 FamFG.

Bei der einstweiligen Anordnung nach § 331 FamFG sind die Eltern (anders im Hauptsacheverfahren: § 167 Abs. 4 FamFG) nicht persönlich anzuhören, denn § 331 FamFG regelt nur die Anhörung des Betroffenen und nicht der Eltern .


OLG Bamberg, 07.11.2022 - Az: 7 UF 201/22


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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