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Aufhebung der Betreuung: Kostenschuldnerschaft entfällt nicht rückwirkend!

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ist ein Beschluss über die Einrichtung einer Betreuung wirksam geworden (§ 287 Abs. 1, 2 FamFG), entfällt eine Kostenschuldnerschaft des Betroffenen nach § 23 Nr. 1 GNotKG nicht rückwirkend dadurch, dass der Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zunächst ergibt sich aus Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 16110 KV GNotKG, dass in dem Fall, dass das einstweilige Betreuungsverfahren mit der Bestellung eines vorläufigen Betreuers endet, Gebühren nach Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 KV GNotKG wie nach der Bestellung eines nicht nur vorläufigen Betreuers anfallen.

So liegt es hier, nachdem das Amtsgericht Ahrensburg durch Beschluss vom 08.12.2021 eine vorläufige Betreuung für den Betroffenen eingerichtet hat.

Auch die Voraussetzungen entsprechend Nr. 11101 KV GNotKG liegen vor. Nach dieser Regelung entsteht eine Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung.

Der Begriff der „Dauerbetreuung“ ist vom BGB nicht vorgegeben, sondern Ausdruck einer gebührenrechtlichen Differenzierung zwischen Betreuungen „für einzelne Rechtshandlungen“ und Betreuungen, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind. Betreuung im Sinne des Hauptabschnitts 1 ist auch die vorläufige Betreuung.

Dies ergibt sich, wie erwähnt, aus Abs. 2 S. 2 der Anm. zu 16110 KV GNotKG, die eben eindeutig auf die Gebühren nach Hauptabschnitts 1 verweist, damit auch auf Nr. 11101 KV GNotKG. Da die vorläufige Betreuung länger als drei Monate andauerte (vgl. Anm. Abs. 3 zu Nr. 11101 KV GNotKG), ist unerheblich, dass die vorläufige Betreuung verlängert, eine Betreuung in der Hauptsache eingerichtet und später wieder aufgehoben worden ist.

Kostenschuldner der Jahresgebühr ist der Betroffene nach § 23 Nr. 1 GNotKG. Im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden.

Zu Recht hat das Amtsgericht weiterhin Auslagen für die Sachverständigenvergütung nach Nr. 32005 KV GNotKG in Höhe von EUR 244,40 angesetzt. Weder der Kostenschuldnerschaft des Betroffenen nach § 23 Nr. 1 GNotKG noch der Fälligkeit dieser Auslagen nach § 8 S. 2 GNotKG kann entgegengehalten werden, dass die von dem Amtsgericht durch Beschluss vom 15.08.2022 in der Hauptsache eingerichtete Betreuung von der Beschwerdekammer durch Beschluss vom 09.09.2022 aufgehoben worden ist.

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Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerTheresia Donath

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