Die Rechtsprechung des BayObLG zu Art. 1 BayUnterbrG zur Notwendigkeit einer erheblichen Gefahr für die
Unterbringung ist auch für Art. 5 BayPsychKHG weiter aktuell. Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl sind „in erheblichem Maß gefährdet, wenn mit der Beeinträchtigung eines entsprechenden Rechtsguts mit hoher Wahrscheinlichkeit und jederzeit zu rechnen ist und die Schutzwürdigkeit des gefährdeten Rechtsguts der Schwere des mit einer Unterbringung verbundenen Eingriffs in die persönliche Freiheit entspricht (BayObLG, 28.07.1999 - Az: 3Z BR 212/99)" (BayObLG, 30.11.2001 - Az: 3Z BR 360/01).
Der Gesetzestext von Art. 5 I BayPsychKHG ist insofern einschränkend auszulegen, dass die Unterbringung nur möglich ist, wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben ist. Dazu der BGH: „Eine öffentlich-rechtliche. Unterbringung nach Art. 5 I 1 BayPsychKHG setzt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift voraus, dass die freie Willensbestimmung des Betroffenen aufgehoben ist.“ (BGH, 12.05.2021 - Az:
XII ZB 505/20). Bezugspunkt des fehlenden freien Willens ist die Möglichkeit die eigene Fremdgefährdung zu erkennen oder steuern zu können.
§ 323 Abs. 2 FamFG erfordert die konkrete Festlegung der notwendigen Vor- und Begleituntersuchungen als Bedingung für die Zwangsbehandlung. Diese kann das Gericht dem Sachverständigengutachten entnehmen oder der S3-Leitlinie Schizophrenie vom 15.3.2019, S. 118.“.
Art. 5 Abs. 1 S. 1 BayPsychKHG ist insofern einschränkend auszulegen, dass die Unterbringung nur möglich ist, wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben ist.
Da es sich bei Art. 5 Abs. 1 S. 1 BayPsychKHG um eine Befugnisvorschrift handelt, ist unter dem Gefahrenbegriff eine konkrete Gefahr von erheblichem Gewicht zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der in der Vorschrift genannten Schutzgüter führt.
Die Behandlung mit Olanzapin intramuskulär kann eine nach Art. 20 Abs. 3 Nr. 1 BayPsychKHG erforderliche Maßnahme sein.
Ein Gericht hat grds. selbst zu entscheiden, ob das angeordnete Präparat zur Zwangsmedikation derzeit erfolgversprechend ist und ein günstigeres Risikoprofil aufweist als andere Präparate oder ob nunmehr eine andere Medikation erforderlich ist.
Mit § 323 Abs. 2 FamFG hat das Gericht auch konkrete Festlegungen zu notwendigen Vor- und Begleituntersuchungen als Bedingung für die Zwangsbehandlung zu treffen. Hierfür kann sich das Gericht entweder sachverständigen Rat einholen oder auf die anwendbare medizinische Leitlinie berufen.