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Jahresgebühr des Betreuungsgerichts bei Behindertentestament

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Bei der Festsetzung der Jahresgebühr des Betreuungsgerichts kommt es nicht auf die Verfügbarkeit des Vermögens oder eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nichtbefreite Vorerbschaft und/oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung an.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 entschieden, dass es nach dem eindeutigen Wortlaut der Kostenvorschrift der Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nichtbefreite Vorerbschaft und/oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung ankomme (Az: 2 W 255/16).

An den dort im Einzelnen dargelegten Erwägungen hält der Senat fest. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 19. September 2019 (OLG Köln, 19.09.2019 - Az: 2 Wx 264/19) und des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2019 (OLG München, 18.01.2019 - Az: 34 Wx 165/18 Kost) geben dem Senat keine Veranlassung zu einer geänderten Beurteilung.

Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte München und Köln beruhen auf einer Anwendung der Regelung in Nr. 11101 Abs. 1 Satz 2 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Nach dieser Vorschrift ist (nur) der Teil des Vermögens zu berücksichtigen, wenn Gegenstand der Betreuung (nur) dieser Teil des Vermögens ist. Beide Oberlandesgerichte argumentieren unter Rückgriff auf die Kommentierung von Fackelmann damit, dass sich eine gegenständliche Beschränkung der Betreuung nicht nur aus einer ausdrücklichen Einschränkung im Bestellungsbeschluss, sondern auch aus den Verhältnissen und dem Aufgabenkreis ergeben könne.

Zwar ist richtig, dass auch nach altem Recht (§ 92 Abs. 1 Satz 3 der Kostenordnung) das Vermögen nur insoweit einer Bewertung zugrunde gelegt werden durfte, als es „Gegenstand“ der Fürsorgemaßnahme war, so dass sich eine Beschränkung auch „aus den Verhältnissen“ oder dem Aufgabenkreis ergeben konnte. Selbst wenn aber einer Entscheidung zugrunde gelegt würde, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers hieran auch auf der Grundlage des neuen Kostenrechts nichts geändert hat, führt dies nicht automatisch dazu, dass das der Testamentsvollstreckung unterliegenden Vermögen des Betreuten außer Ansatz zu bleiben hat.

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