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Bestimmung des zuständigen Gerichts in Betreuungssachen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ebenso für Verfahren in Familiensachen (mit Ausnahme von Ehesachen und Familienstreitsachen, für die in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die Zivilprozessordnung verwiesen wird), enthält § 5 FamFG eine abschließende Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten in Kompetenzkonflikten.

Eine Zuständigkeitsübertragung auf das Bayerische Oberste Landesgericht für Entscheidungen nach § 5 FamFG besteht nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

§ 199 Abs. 1 FGG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandesgerichts dem obersten Landesgericht zuzuweisen.

Hatte der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, fielen dem danach bestimmten Gericht gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG auch die Entscheidungen nach § 5 FGG (Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts) und § 46 FGG (Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht) zu.

Die Möglichkeit der Zuständigkeitskonzentration besteht nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 nicht mehr.

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BayObLG, 11.05.2021 - Az: 102 AR 65/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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