Ein wichtiger Grund i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG kann auch bei schuldlos begangenen Pflichtverletzungen gegeben sein.
Voraussetzung einer verhaltensbedingt ausgesprochenen Kündigung ist - neben dem hinreichenden Gewicht der sich ergebenden Pflichtverletzung -, dass nicht nur eine Gefahr, sondern eine erhebliche Gefahr für die Mitbewohner/Mitarbeiter des Betreibers vorliegt oder andere Pflichtverstöße von vergleichbarem Gewicht gegeben sind.
Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung nach § 12 WBVG ist das Vorliegen einer erheblichen Gefahr für die Mitbewohner/Mitarbeiter des Betreibers oder andere Pflichtverstöße von vergleichbarem Gewicht.
Beschimpfungen und leichten Tätlichkeiten ohne konkrete Gefahr für andere ist als Aggression auf unterster Stufe bei einem psychisch kranken und schuldunfähigen Menschen, dessen Betreuung vertraglich geschuldet ist, mit Betreuungsmaßnahmen und nicht mit einer außerordentlichen Kündigung zu begegnen.
Bei der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kann zu berücksichtigen sein, dass die Krankheit des Mieters bekannt war.
Voraussetzung einer verhaltensbedingt ausgesprochenen Kündigung ist - neben dem hinreichenden Gewicht der sich ergebenden Pflichtverletzung -, dass nicht nur eine Gefahr, sondern eine erhebliche Gefahr für die Mitbewohner/Mitarbeiter des Betreibers vorliegt oder andere Pflichtverstöße von vergleichbarem Gewicht gegeben sind.
Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung nach § 12 WBVG ist das Vorliegen einer erheblichen Gefahr für die Mitbewohner/Mitarbeiter des Betreibers oder andere Pflichtverstöße von vergleichbarem Gewicht.
Beschimpfungen und leichten Tätlichkeiten ohne konkrete Gefahr für andere ist als Aggression auf unterster Stufe bei einem psychisch kranken und schuldunfähigen Menschen, dessen Betreuung vertraglich geschuldet ist, mit Betreuungsmaßnahmen und nicht mit einer außerordentlichen Kündigung zu begegnen.
Bei der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kann zu berücksichtigen sein, dass die Krankheit des Mieters bekannt war.
LG Berlin, 06.05.2020 - Az: 65 S 264/19
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