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Rückforderungsanspruch eines Schenkers wegen Verarmung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Rückforderungsanspruch wegen Verarmung der Schenkerin in Anspruch.

Der Beklagte ist der Sohn der am x geborenen Frau x (im Folgenden: Schenkerin), die sich seit dem 19.12.2005 in Heimpflege befindet. Die ungedeckten Heimkosten in Höhe von 1.460,35 € monatlich werden seit dem 01.01.2006 von der Klägerin übernommen. Bis zum 31.12.2010 zahlte sie insgesamt 63.970,11 €.

Im Erbbaugrundbuch war die Schenkerin als alleinige Erbbauberechtigte des Erbbaurechts an dem Grundstück Gemarkung x, x, groß 837 qm, eingetragen. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 17.01.2003 schenkte sie dem Beklagten das Erbbaurecht sowie das darauf aufgebaute Haus mit einer Wohnfläche von ca. 108 qm. Mit Beantragung des Erbbaurechts am 05.06.2003 wurde die Schenkung vollzogen. Der Beklagte, von Beruf Rohrkontrolleur und mittlerweile in Altersteilzeit tätig, bewohnt das Haus gemeinsam mit seiner Ehefrau x und seinem volljährigen Sohn. Die Ehefrau, die über kein eigenes Einkommen verfügt, ist seit 2004 an Multipler Sklerose erkrankt und pflegebedürftig.

Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 03.12.2010 dem Beklagten die Überleitung des Rückforderungsanspruches an und forderte ihn zur Zahlung von Wertersatz in Höhe der ihr bereits entstandenen Aufwendungen für die Heimbetreuung in Höhe von 63.970,11 € und der noch entstehenden Aufwendungen von monatlich ca. 1.600,-- € auf.

Die Klägerin behauptet, der Sachwert der Aufbauten auf dem streitgegenständlichen Erbbaugrundstück betrage 80.000,-- €, der Wert des Erbbaurechtsvorteils 85.000,-- € und nimmt insoweit Bezug auf eine eigene überschlägige Wertermittlung vom 23.11.2006. Sie bestreitet vor diesem Hintergrund, dass der Beklagte überschuldet sei und bei Erfüllung des Rückforderungsanspruches der angemessene Unterhalt nicht mehr bestritten werden könne. Insbesondere sei ein Umzug in eine behindertengerechte Mietwohnung nach Verkauf des Erbbaurechts möglich und zumutbar. Bei Wegfall der monatlichen Darlehensbelastungen in Höhe von 800,-- € und unter Berücksichtigung der niedrigeren Nebenkosten, die in einer Mietwohnung anfielen, wären die anfallenden Mietkosten für eine Wohnung nach dem eigenen Vorbringens des Beklagten nur geringfügig höher als die derzeitig gezahlten Kosten für das Haus. Das Einkommen des Beklagten sowie die aktuellen finanziellen Verpflichtungen seien nicht substantiiert dargelegt.

Der Beklagte beruft sich auf die Einrede des Notbedarfs gemäß § 529 Abs. 2 BGB. Er behauptet, ausweislich der als Anlagen K 2-4 vorgelegten Immobiliardarlehensverträge vom 31.01.2006 habe er Darlehen bei der x KG in Höhe von nominal 105.000,-- € aufgenommen, die diese habe durch Grundschulden auf das streitgegenständliche Erbbaurecht sichern lassen und die er mit 800,-- € monatlich zurückführe. Die Nebenkosten für das Haus betrügen 405,31 €. Offen stünden Rechnungen der x GbR vom 04.01. und 22.03.2011 über insgesamt knapp 23.999,99 €; insoweit sei unstreitig durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.02.2013 zugunsten der x GbR zur Sicherung der Ansprüche eine Vormerkung auf das Erbbaurecht eingetragen worden. Es bestünden darüber hinaus weitere Verbindlichkeiten, wie aus den Anlagen K 8 -12 ersichtlich. Er habe zuletzt ein Nettoeinkommen von ca. 1.800,-- € zzgl. 184,-- € Kindergeld für den Sohn gehabt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Wert des Hauses nicht über 126.000,-- € hinausgehe, stehe er am Rande der Insolvenz. Auch sei ihm ein Umzug wegen der schweren Erkrankung nicht zumutbar. Ein Heimplatz für seine Frau sei unter 4.000,-- € nicht zu erhalten, eine behindertengerechte Parterrewohnung mit drei Zimmern koste mindestens 1.000,-- € Kaltmiete und sei auf dem freien Markt in Angermund bzw. den angrenzenden Gemeinden überhaupt nicht erhältlich.

Der Beklagte behauptet weiterhin, die Schenkung des Erbbaurechts sei teilweise in Erfüllung eines gestundeten Pflichtteilsanspruches erfolgt, den er nach dem Tode seines Vaters gegenüber der Schenkerin gehabt habe, teilweise als vorweggenommene Schenkung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der ihr bereits entstandenen Heimkosten für die Pflege der Schenkerin in Höhe von 63.970,11 € aus § 528 Abs. 1, 818 BGB i.V.m. § 93 SGB XII.

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