Bei einem
Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die
Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung.
Maßgeblich für die Beendigung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Vergütung des Betreuers richtet sich gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 VBVG nach der Dauer der Betreuung. Dabei wird der dem Berufsbetreuer zu vergütende Zeitaufwand gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 VBVG ab dem Beginn der Betreuung monatsweise berechnet. Für die Berechnung der Monate gelten §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB entsprechend.
Maßgebendes Ereignis für den Beginn der Betreuung und damit des Abrechnungsmonats ist das Wirksamwerden des Beschlusses über die Bestellung des Betreuers nach § 287 FamFG. Danach beginnt der Lauf der Monatsfrist entsprechend § 187 Abs. 1 BGB an dem Tag nach dem Wirksamwerden des Beschlusses, während das Ende des Abrechnungsmonats entsprechend § 188 Abs. 2 BGB auf den Tag des folgenden Monats fällt, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Beschluss wirksam geworden ist.
Geht wie hier die Bestellung zum vorläufigen Betreuer nahtlos in die zum Betreuer in der Hauptsache über, beginnt der vergütete Zeitraum dabei mit dem Wirksamwerden der einstweiligen Anordnung.
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