Wurde einem Angeklagten ein
Betreuer mit dem „
Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den bis dahin nicht verteidigten Angeklagten am 11. August 2021 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner (Sprung-)Revision. Er erhebt die allgemeine Sachrüge und rügt zudem die Verletzung von § 140 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Rechtsmittel hat auf die zulässig erhobene Rüge der Verletzung von § 140 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO hin (vorläufigen) Erfolg. Auf die Sachrüge kommt es deshalb nicht mehr an.
Zu der Verfahrensrüge hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2021 u.a. ausgeführt:
„Dem Rechtsmittel kann mit der noch ausreichend ordnungsgemäß erhobenen Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO als absoluter Revisionsgrund der Erfolg nicht versagt bleiben, da die Hauptverhandlung vom 11. August 2021 vor dem Amtsgericht Tiergarten in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, so dass es eines Eingehens auf die weitere allgemeine Sachrüge nicht bedarf.
Nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen unter anderem dann einen Verteidiger, wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.
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