Eine Fixierung eines hilfsbedürftigen und gefährdeten Menschen darf nach den medizinischen Standards immer nur das letzte Mittel nach anderen Interventionsmaßnahmen sein. Daher sind mildere Maßnahmen zwingend auszuschöpfen.
Kann nicht gewährleistet werden, dass die betroffene Person durch eine Eins-zu-Eins-Betreuung im Sinne einer ständigen Anwesenheit durch pflegerisches oder therapeutisches Personal während der Fixierung betreut wird oder betreut werden kann, darf die Maßnahme nicht durch gerichtliche Genehmigung legitimiert werden.
Die Fixierungsmaßnahme ist dann übermäßig sowie gefährlich für den Betroffenen und daher unverhältnismäßig.
Kann nicht gewährleistet werden, dass die betroffene Person durch eine Eins-zu-Eins-Betreuung im Sinne einer ständigen Anwesenheit durch pflegerisches oder therapeutisches Personal während der Fixierung betreut wird oder betreut werden kann, darf die Maßnahme nicht durch gerichtliche Genehmigung legitimiert werden.
Die Fixierungsmaßnahme ist dann übermäßig sowie gefährlich für den Betroffenen und daher unverhältnismäßig.
AG Frankfurt/Main, 29.10.2021 - Az: 38 XVII 3632/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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