Wird eine klagende Partei von einem gerichtlichen
Betreuer vertreten, die Vertretung aber nicht in das Rubrum der Klageschrift aufgenommen, ist die Klage jedenfalls dann nicht unzulässig, wenn der Betreuer die Klageerhebung genehmigt (Heilung).
Bewegliche Gegenstände sind im Rahmen eines notariellen Grundstückskaufvertrages nur mitverkauft, wenn sie ausdrücklich als Kaufgegenstand in die Notarurkunde aufgenommen werden, sofern es sich nicht um Zubehör handelt.
Die in einem Notarvertrag erfolgte Überlassung eines auf einem Grundstück aufstehenden Gebäudes in ungeräumtem Zustand begründet ohne entsprechende Erklärung kein Eigentum an den in dem Gebäude befindlichen beweglichen Sachen zugunsten des Käufers.
Ein sogenannter „Scheunenfund“ ist jedenfalls dann kein Fund i.S.d. §§ 965 ff. BGB, wenn es sich um eine versteckte und nicht um eine verlorene Sache handelt (§ 965 BGB). Verloren ist eine Sache nur, wenn Besitzlosigkeit i.S.d. Besitzrechts vorliegt.