Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
Hinsichtlich der Dauer der Betreuung werde bei der Berechnung der Fallpauschalen nach Betreuungsmonaten unterschieden. Änderten sich vergütungsrelevante Umstände vor Ablauf eines vollen Monats, sei die Fallpauschale gemäß
§ 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG entsprechend §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 191 BGB zeitanteilig nach Tagen zu berechnen.
Die von § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG geforderte zeitanteilige Berechnung bedeute, dass zwei Faktoren ins Verhältnis gesetzt werden müssten, nämlich die tatsächlich zu vergütenden Tage und der Betreuungsmonat.
Der Verweis auf § 191 BGB beziehe sich nur auf den Betreuungsmonat, nicht auf den Kalendermonat bei der tatsächlichen Berechnung der Tage. Bei letztgenannter Berechnung müsse der 31. Januar 2020 mitgezählt werden. Nach den Gesetzgebungsmaterialien solle die entsprechende Anwendung des § 191 BGB für eine Berechnung des Betreuungsmonats mit 30 Tagen sorgen.
Bei den zu vergütenden Tagen handele es sich aber nicht um einen Zeitraum, der nach Monaten bestimmt sei, so dass eine Anwendbarkeit des § 191 BGB ausscheide.
Die vom Amtsgericht angeführte Konstellation, dass ein Betreuer einen Anteil von 31/30 einer Fallpauschale verlangen könne, sei dabei ausgeschlossen. Wäre der Betroffene am 27. Februar 2020 gestorben, hätten sich die vergütungsrelevanten Umstände vor Ablauf des am 28. Januar 2020 beginnenden Betreuungsmonats nicht verändert.
In diesem Fall wäre § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG nicht einschlägig geworden, und der Betreuer hätte (nur) einen Anspruch auf die volle Fallpauschale für den Betreuungsmonat erworben. Auch aus einem Vergleich zu § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II folge, dass die tatsächlich zu vergütenden Tage abgezählt werden müssten.
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts.
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