Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) sinngemäß in der nunmehr geltenden Fassung vom 22. Juni 2021, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 767) einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit darin Alten- und Pflegeheime einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen verpflichtet sind, auf Wunsch der Besucherinnen und Besucher einen Test durchzuführen.
Die Antragstellerin betreibt im Freistaat Sachsen ein Alten- und Pflegeheim mit 130 Pflegeplätzen.
Die Antragstellerin trägt mit Schriftsätzen vom 14. Juni, 21. Juli und 6. August 2021 vor: 97% ihrer Heimbewohner seien inzwischen vollständig geimpft. Bei diesen Personen bestehe eine „Herdenimmunität“ und diese seien nicht mehr infektiös. Ihren Mitarbeitern sei es schon seit langer Zeit möglich, zumindest einen ersten Impftermin wahrzunehmen. Nach deren zweiter Impfung bestehe nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts (RKI) keine Gefahr mehr, andere zu infizieren. Wenn sich alle Mitarbeiter an die Impfempfehlungen hielten, wäre unter ihrer Belegschaft ein weitreichender Schutz gegen die Verbreitung des Coronavirus vorhanden.
Sie erfülle ständig ihre Testpflichten. Eine Testung ihrer rund 100 Bewohner und zwei Testungen der rund 100 Mitarbeiter pro Woche bei 30 Minuten Zeitaufwand pro Test einschließlich Dokumentation ergäben 9.000 Minuten und somit 150 Stunden zusätzliche Arbeitszeit pro Woche. Der Bruttostundenlohn der testenden Mitarbeiter liege bei 16 €. Daraus ergäben sich wöchentlich 2.400,- € brutto zusätzliche Kosten. Zzgl. 22% Arbeitgeberanteil seien dies 2.928,- € wöchentlich. Hinzu komme die Vertretung der testenden Mitarbeiter in ihren Wohnbereichen.
Die angegriffene Vorschrift verpflichte sie, zusätzlich zu den Testungen ihrer Mitarbeiter und Bewohner, auch die Besucherinnen und Besucher, die das wünschten, zu testen. Der Begriff der Besucher i. S. v. § 29 Abs. 2 SächsCoronaSchVO sei zu unbestimmt. Abgesehen von den dort definierten Ausnahmen könne jedermann ein Besucher sein. Insbesondere auf Abstammung oder Verwandtschaft komme es nicht an. Besucher könnten auch Gruppen aus mehreren Personen sein. Und alle zusammen könnten sie in die Einrichtung kommen, so oft sie wollten. Die Verordnung lege hierzu keinerlei Grenzen fest. Dieser völlig unüberschaubaren Anzahl möglicher Besucher entspringe ein völlig unüberschaubarer Organisations-, Dokumentations- und Beschaffungsaufwand, mit im Zweifelsfall nicht mehr beherrschbaren Kosten. Dies könne sie nicht refinanzieren.
Müsse auch nur ein Besucher pro Tag für rund 100 Bewohner getestet werden, würden sich weitere 700 Testungen pro Woche zusätzlich ergeben. Hierzu legt sie dar, dass bei 100 Testungen pro Tag monatlich 24.080,- € zusätzliche Kosten allein für das Personal entstünden. Ein solcher zusätzlicher Aufwand sei unverhältnismäßig. Zwar möge ihr hierzu ein Erstattungsanspruch zustehen. Dies helfe ihr jedoch nicht. Es gehe nicht um einen irgendwann einmal stattfindenden Ausgleich von Aufwand und Kosten, sondern um die täglichen Belastungen des Personals und die monatlich regelmäßig zu erfüllenden Lohnzahlungspflichten. Soweit ihr bekannt sei, müsse kein anderes Unternehmen für seine Besucher Tests auf eigene Kosten durchführen.
Die Besuchertests müssten in gesonderten Räumlichkeiten stattfinden. Nach der Testung müssten die Besucher außerhalb des Heims auf das Ergebnis warten. Im Fall eines negativen Tests bekämen die Besucher eine Bescheinigung, mit der sie das Heim betreten könnten, es aber nicht müssten. Auf diese Art und Weise werde sie zu einem kostenlosen Testzentrum ohne Voranmeldepflicht gemacht. Da immer mehr Besucher geimpft oder genesen seien, sei die Vorschrift unverhältnismäßig.
Da jedem Bürger, der seine Angehörigen im Heim der Antragstellerin besuchen wolle, einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest in Testzenten und Apotheken zur Verfügung stehe, sei eine Testpflicht der Antragstellerin nicht notwendig. Sie sei auch deshalb nicht notwendig, weil zur Erreichung des Zwecks der Verordnung auch Spaziergänge außerhalb der Einrichtung jederzeit ohne Vorlage eines Tests möglich seien.
Sie habe verpflichtend einen mit den Krankenkassen vereinbarten Personalschlüssel einzuhalten. Hierzu müsse sie auch eine Fachkräftequote sicherstellen. Es gebe aber keinen von den Kassen anerkannten personellen Mehrbedarf an Pflegefachkräften für die Durchführung von Testungen von Besuchern. Sie müsse deshalb im Fall von Besuchertestungen mit den Kassen vertraglich vereinbarte Leistungen weglassen. Gelänge es ihr aber, diesen Mehrbedarf bei gleicher Leistung zu bewältigen, müsse sie bei den nächsten Verhandlungen mit den Kassen damit rechnen, dass ihr Personalschlüssel reduziert werde.
Die Testpflicht stelle eine unzulässige Berufsausübungsregelung dar. Die Antragstellerin habe eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Bewohnern und Mitarbeitern, nicht jedoch gegenüber jedermann. Bei den streitigen Testpflichten handele es sich um eine nicht zumutbare Sozialbindung ihres betrieblichen Eigentums. Der personelle und finanzielle Aufwand durch die Besuchertests stelle eine unzumutbare Belastung dar. Diese führten für sie zu einer Überfrachtung mit sachfremden Aufgaben. Dies gelte auch im Hinblick auf deutlich gesunkene Inzidenzzahlen, erheblich reduzierte Hospitalisierungen, erheblich gestiegene Impfungen sowie Durchseuchungen und der erheblichen Ausweitung von Testzentren und -möglichkeiten. Eine Testung von Besuchern durch die Antragstellerin sei vor diesem Hintergrund nicht mehr gerechtfertigt. Dies gelte auch in Ansehung der Delta-Variante des Coronavirus. Die angegriffene Regelung sei auf den Schutz der Heimbewohner ausgerichtet und diene nicht einer Eindämmung des allgemeinen Infektionsgeschehens. Es entspreche der Aussage aller Virologen, dass ein vollständig geimpfter Mensch nicht nur nahezu gar nicht mehr infektiös sei, sondern auch an schweren gesundheitlichen Folgen einer Coronainfektion nicht mehr leiden könne. Zudem sehe etwa die Coronaschutzverordnung in Bayern einen Testnachweis durch die Besucher von Pflege- und Altenheimen vor, hingegen keine Verpflichtung dieser Heime zur Durchführung dieser Testungen. Zudem sei es ihr durch die Heimaufsicht untersagt, ihr Personal für pflegefremde Aufgaben einzusetzen. Dies betreffe auch die Testung von Besuchern. Diese stellten sich für die Aufsichtsbehörden als nicht betriebsnotwendige Ausgaben dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der in § 29 Abs. 4 Satz 3 SächsCoronaSchVO geregelten Pflicht, auf Wunsch der Besucherinnen und Besucher eine Testung durchzuführen, ist abzulehnen, da die Prüfung nicht ergibt, dass die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.
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