Vor dem Antrag auf Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme - im vorliegenden Fall einer Covid-19-Impfung - muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.
Der einmalige Versuch eine Einwilligung des Betroffenen zu erhalten, ist nicht ausreichend.
Der einmalige Versuch eine Einwilligung des Betroffenen zu erhalten, ist nicht ausreichend.
AG Elmshorn, 18.05.2021 - Az: 75 XVII 10394 (2)
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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