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Unterbringungssache: Unbefugte Entscheidung durch den Einzelrichter

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache (hier: Unterbringungssache) unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Auf Antrag seines Betreuers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. September 2020 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 3. September 2021 genehmigt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass der angefochtene Beschluss an einem Verfahrensmangel leidet, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist.

Hat das Landgericht über eine Beschwerde in einer Unterbringungssache nach §§ 58 ff. FamFG zu entscheiden, ist hierzu gemäß § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG i.V.m. § 75 GVG die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer berufen. Eine originäre Einzelrichterzuständigkeit kommt hier nicht in Betracht (vgl. BGH, 03.02.2016 - Az: XII ZB 221/15).

Eine Übertragung auf den Einzelrichter nach § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, so dass dieser zur Entscheidung nicht berufen war. Entscheidet der Einzelrichter unbefugt allein, liegt wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts ein absoluter Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund im Sinne der §§ 72 Abs. 3 FamFG, 547 Nr. 1 ZPO vor (vgl. BGH, 25.11.2015 - Az: XII ZB 105/13). Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.

2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).


BGH, 10.02.2021 - Az: XII ZB 446/20

ECLI:DE:BGH:2021:100221BXIIZB446.20.0

Dr. Jens-Peter VoßDr. Rochus SchmitzAlexandra Klimatos

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