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Betreuungsverfahren eines komatösen Betroffenen und die persönliche Anhörung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Auch im Betreuungsverfahren kann nach § 34 Abs. 2 FamFG die persönliche Anhörung des Betroffenen unterbleiben, wenn er offensichtlich nicht dazu in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, und das Gericht sich einen noch aktuellen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft hat (Fortführung von BGH, 02.07.2014 - Az: XII ZB 120/14 und BGH, 28.09.2016 - Az: XII ZB 269/16).

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach dem auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG entsprechend anwendbaren § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts - ebenso wie vor der Verlängerungsentscheidung (§ 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG) - persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.

Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gilt jedoch nicht ausnahmslos. Für Verfahren im ersten Rechtszug bestimmt § 34 Abs. 2 FamFG allgemein, dass die persönliche Anhörung eines Beteiligten unterbleiben kann, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Zu der erstgenannten Alternative (Besorgnis erheblicher Gesundheitsnachteile) ordnet § 278 Abs. 4 FamFG für die persönliche Anhörung des Betroffenen in Betreuungssachen zudem an, dass die Entscheidung über das Unterbleiben nur auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden kann. Die Vorschrift setzt damit voraus, dass die Anhörung des Betroffenen im Betreuerbestellungsverfahren aus den in § 34 Abs. 2 FamFG genannten Gründen unterbleiben darf. Dies entspricht auch dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, der mit § 278 Abs. 4 FamFG die zuvor in § 68 Abs. 2 FGG enthaltenen Möglichkeiten, unter bestimmten Voraussetzungen in Ausnahmefällen von einer persönlichen Anhörung abzusehen, inhaltlich unverändert übernehmen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 267). Gemäß § 68 Abs. 2 FGG konnte die persönliche Anhörung des Betroffenen aber unter den jetzt in §§ 34 Abs. 2 iVm 278 Abs. 4 FamFG genannten Voraussetzungen unterbleiben.

Auch in diesen Fällen ist das Gericht allerdings nicht seiner aus § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG folgenden Pflicht enthoben, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen. Denn die für ein Absehen von der Anhörung erforderliche Feststellung, dass Rückschlüsse auf den natürlichen Willen des Betroffenen offensichtlich weder aufgrund verbaler noch aufgrund nonverbaler Kommunikation möglich sind, kann das Gericht regelmäßig nur auf der Grundlage eines noch aktuellen persönlichen Eindrucks treffen, den es bei einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen gewonnen hat.

Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabs konnte das Landgericht vorliegend ebenso wie ein erstinstanzliches Gericht gemäß § 34 Abs. 2 FamFG von der persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen. Nach den tatrichterlichen - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen ist die Betroffene offensichtlich nicht in der Lage, ihren Willen kundzutun. Die im Jahre 1961 geborene Betroffene erlitt im Jahre 2011 aufgrund eines Herzkreislaufstillstands einen hypoxischen Hirnschaden und befindet sich seitdem in einem komatösen Zustand. Das Landgericht war auch durch § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht gehalten, sich erst einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen zu verschaffen. Denn diese Verfahrenshandlung hatte das Amtsgericht bereits im ersten Rechtszug vorgenommen und in seiner Anhörungsniederschrift dokumentiert, so dass insoweit die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG gegeben sind.


BGH, 14.10.2020 - Az: XII ZB 199/20

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