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Unterbringung und der zusätzliche Zimmereinschluss nach PsychKG SH

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein bereits vom Betreuer in einer geschlossenen psychiatrischen Station untergebrachter Betroffener kann nicht noch zusätzlich nach § 7 PsychKG SH untergebracht werden.

Neben der BGB-Unterbringung kann auch bei Fremdgefahr keine PsychKG-Unterbringung angeordnet werden.

Das PsychKG gibt keine Rechtsgrundlage, neben der Unterbringung auch einen Zimmereinschluss anzuordnen.


AG Lübeck, 31.07.2020 - Az: 9 XIV 17438 L


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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