Ein bereits vom Betreuer in einer geschlossenen psychiatrischen Station untergebrachter Betroffener kann nicht noch zusätzlich nach § 7 PsychKG SH untergebracht werden.
Neben der BGB-Unterbringung kann auch bei Fremdgefahr keine PsychKG-Unterbringung angeordnet werden.
Das PsychKG gibt keine Rechtsgrundlage, neben der Unterbringung auch einen Zimmereinschluss anzuordnen.
Neben der BGB-Unterbringung kann auch bei Fremdgefahr keine PsychKG-Unterbringung angeordnet werden.
Das PsychKG gibt keine Rechtsgrundlage, neben der Unterbringung auch einen Zimmereinschluss anzuordnen.
AG Lübeck, 31.07.2020 - Az: 9 XIV 17438 L
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