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Unterbringung und der zusätzliche Zimmereinschluss nach PsychKG SH

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein bereits vom Betreuer in einer geschlossenen psychiatrischen Station untergebrachter Betroffener kann nicht noch zusätzlich nach § 7 PsychKG SH untergebracht werden.

Neben der BGB-Unterbringung kann auch bei Fremdgefahr keine PsychKG-Unterbringung angeordnet werden.

Das PsychKG gibt keine Rechtsgrundlage, neben der Unterbringung auch einen Zimmereinschluss anzuordnen.


AG Lübeck, 31.07.2020 - Az: 9 XIV 17438 L


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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