Einer
Eigenbedarfskündigung kann die Unmöglichkeit der Anmietung von Ersatzwohnraum entgegenstehen. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um eine Familie mit vier Kleinkindern handelt, die ALG-II-Leistungen bezieht und eine Anmietung einer Ersatzwohnung nicht möglich ist.
In diesem Fall steht ein Härtegrund nach
§ 574 Abs. 1 BGB dem berechtigten Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB entgegen.
Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass der Vermieter lediglich eine Wohnung für eine Person benötigte und es den Mietern auf dem örtlichen Wohnungsmarkt extrem schwergefallen ist, überhaupt Wohnungen mit einer bezahlbaren Miete zu finden, bei denen die Mieter zudem naturgemäß mit finanzkräftigeren Mietern konkurrieren. Daher war es nachvollziehbar, dass keine angemessene Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen zu beschaffen war.