Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Ein Vermieter kann keine
Eigenbedarfskündigung aussprechen und dem Mieter gleichzeitig die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu einer erhöhten Miete anbieten.
In diesem Fall besteht offensichtlich keine ernsthafte Nutzungsabsicht des Vermieters.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein nachträglicher Wegfall des Nutzungswillens lässt zwar die Wirksamkeit der Kündigung unberührt. Verfolgt der Vermieter in einem solchen Fall aber den aus der Vertragsbeendigung folgenden Räumungsanspruch weiter, handelt er rechtsmissbräuchlich. Es ist ihm daher gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die kündigungsbedingte Beendigung des Mietverhältnisses zu berufen.
So liegt es hier. Es erscheint zwar möglich, dass die Kläger bei Ausspruch der Kündigung am 03.12.2018 noch ernsthaft beabsichtigt hatten, mit ihren beiden Kindern in die von den Beklagten gemietete Wohnung einzuziehen. Das Amtsgericht hat aber zutreffend festgestellt, dass diese Nutzungsabsicht jedenfalls noch vor Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.2019 entfallen war.
Ein Vermieter benötigt die vermieteten Räume im Sinne von
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB als Wohnung für sich, wenn er vernünftige und nachvollziehbare Gründe für eine Nutzung der Wohnung durch sich reklamieren kann und eine solche Nutzung ernsthaft beabsichtigt.
Die Kläger hatten ihre Kündigung damit begründet, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen ihr Reihenmittelhaus verkaufen und in die Eigentumswohnung mit einer Nutzfläche von 74 qm und 3 Zimmern in Waldkirch-Kollnau ziehen wollen. Weiter führten sie im Kündigungsschreiben aus, dass sie selbst leider keine Wohnung im Eigentum oder angemietet hätten. Dieser Sachverhalt traf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist insofern nicht mehr zu, als die Kläger zwischenzeitlich eine Vier-Zimmer-Wohnung in Waldkirch angemietet und mit ihrer Familie bezogen hatten. Anders als bei Kündigungsausspruch stand ihnen mithin eine andere Mietwohnung zur Befriedigung ihres Wohnbedarfs zur Verfügung.
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