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Besuchsbeschränkung in Alten- und Pflegeheimen zum Schutz vor Corona-Virus

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Der im August 1924 geborene Antragsteller lebt in einer Pflegeeinrichtung. Er wendet sich mit dem vorliegenden - isolierten - Anordnungsantrag im Vorgriff auf ein Normenkontrollverfahren gegen die sich aus dem § 9 Abs. 2 der derzeit aktuellen Fassung der Verordnung des Antragsgegners „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)“ vom 24.7.2020 beziehungsweise aus einer dazu ergangenen Richtlinie ergebenden Einschränkungen für Besuche in derartigen Einrichtungen zum Schutz der Bewohner.

Im vorliegenden Verfahren beantragt er, dieses Verbot im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach auch für die von ihm zur Vermeidung einer Betreuung bevollmächtigten Personen ein Besuchs- oder Betretungsrecht des familiären Bezugskreises nur außerhalb der Zimmer der Bewohner angeordnet wurde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag des Antragstellers, „die Richtlinie des Antragsgegners zu § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 24.07.2020 insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als diese ein Besuchs- und Betretungsrecht für Personen des familiären Bezugskreises nur außerhalb den Bewohnerzimmern anordnet und hierzu insbesondere auch die zur Vermeidung einer Betreuung bevollmächtigten Personen umfasst“, ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist gemäß den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaft. Er richtet sich auf eine vorläufige Außervollzugsetzung der Vorschrift des § 9 Abs. 2 VO-CP in der Ausgestaltung, die diese Norm durch die hierzu ergangenen Richtlinien des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erfahren hat. Bei den betreffenden Richtlinien handelt es sich um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, die wie eine Norm angewendet werden müssen und zusammen mit der entsprechenden Ermächtigung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen. Der Antragsteller hat zwar noch keinen Normenkontrollantrag mit dem Ziel bei Gericht eingereicht, die in Rede stehende Regelung für unwirksam zu erklären. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass ein auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gerichteter Antrag bereits statthaft ist, bevor die beanstandete Rechtsnorm in einem Normenkontrollverfahren zum Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung gemacht wird.

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Er ist als Privatperson nach eigenem Vortrag durch die in § 9 Abs. 2 VO-CP in Verbindung mit Nr. 5 Satz 1der dazu ergangenen Richtlinien angeordnete Beschränkung der Besuchskontakte auf Besucherzonen oder im Außenbereich der Einrichtung und den damit verbundenen Ausschluss von Besuchen in seinem eigenen Zimmer in seinem aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art., 2 Abs. 1 GG) herzuleitenden Selbstbestimmungsrecht, in welchem Rahmen er Kontakte zu anderen Personen pflegt, betroffen. Daraus ergibt sich auch sein Rechtsschutzbedürfnis.

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