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Begutachtung und die Unterrichtung des Betroffenen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zwar ist es richtig, dass § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG für das Betreuungsverfahren eine förmliche Beweisaufnahme vorsieht. Danach hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann (BGH, 06.02.2019 - Az: XII ZB 393/18).

Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat. Die vom Senat entschiedenen Fälle (BGH, 06.02.2019 - Az: XII ZB 393/18; BGH, 07.08.2013 - Az: XII ZB 691/12 und BGH, 15.09.2010 - Az: XII ZB 383/10) zeichnen sich - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht einwendet - durch die Besonderheit aus, dass dort jeweils der behandelnde Arzt zum Gutachter bestellt worden war. In einem solchen Fall liegt es nahe, dass der Betroffene davon ausgeht, von diesem - ihm bereits bekannten - Arzt behandelt zu werden, ohne dass er mit einer Begutachtung rechnen muss. Deshalb muss der Arzt dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung zum Sachverständigen an (auch) als Gutachter tätig sein wird. In dieser Funktion muss er den Betroffenen untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (BGH, 06.02.2019 - Az: XII ZB 393/18).


BGH, 05.02.2020 - Az: XII ZB 252/19

ECLI:DE:BGH:2020:050220BXIIZB252.19.0

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