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Bestattungsgebühren - Kostenerstattung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Steht die Bestattungspflicht eines Angehörigen - wie vorliegend - fest, wird die Behörde durch Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG ermächtigt („können“), die erstattungsfähigen Kosten für die von ihr veranlasste Bestattung durch Leistungsbescheid gegenüber dem Bestattungspflichtigen geltend zu machen.

Es handelt sich hier um einen Fall des intendierten Ermessens, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei.

Dies folgt aus der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, wonach es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern entspricht, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Die in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BestG und §§ 15, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV aufgezählten Angehörigen eines Verstorbenen stehen diesem im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit, so dass es deshalb vorrangig ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten.

Außergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, können danach nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen angenommen werden.

Nach dem aufgrund der Ermächtigung in Art. 15 Abs. 1 BestG erlassenen § 15 BestV haben für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV (zur Durchführung der Leichenschau) genannten Angehörigen zu sorgen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV sind zur Leichenschau (und damit auch zur Bestattung) verpflichtet, „wenn sie geschäftsfähig sind“ a) der Ehegatte oder der Lebenspartner, b) die Kinder, c) die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern, d) die Großeltern, e) die Enkelkinder, f) die Geschwister, g) die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und h) die Verschwägerten ersten Grades.


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