Eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG liegt grundsätzlich nicht darin, dass einem
Betreuer durch eine infektionsschutzrechtliche Anordnung der Zutritt zu einer ambulant betreuten
Wohngemeinschaft nach § 2 Abs. 3 NuWG, zu Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG sowie zu ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Gestaltungsbereich des NuWG fallen, untersagt und er dadurch an der Wahrnehmung der ihm gerichtlich übertragenen Betreuungsaufgaben gehindert wird.
Die grundsätzliche Versagung des Zugangs der Angehörigen der in den genannten Einrichtungen lebenden Personen ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der Senat auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insbesondere sind nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnern von dem Besuchs- bzw. Betretungsverbot ausgenommen. Auch handelt es sich um eine zeitlich befristete Maßnahme zur Abwendung von durch den Coronavirus SARS-CoV-2 ausgehenden erheblichen Gefährdungen für die in den genannten Einrichtungen lebende äußerst anfällige Bevölkerungsgruppe.