Anwohner müssen Lebensäußerungen von Kranken und Behinderten hinnehmen
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Das Oberverwaltungsgericht hat eine Beschwerde von Anwohnern des Pflegeheims St. Augustinus in Essen-Heidhausen gegen die Ablehnung ihres Eilantrags durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückgewiesen. Die Nachbarn hatten sich gegen die Vollziehung der Baugenehmigung der Stadt Essen für einen Anbau gewandt, insbesondere mit der Begründung, dass die schon derzeit mit der Nutzung des Pflegeheims verbundene, ganz enorme "Geräuschkulisse" näher an ihr Grundstück heranrücke.
In einer ersten Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dem Antrag noch entsprochen, ihn dann aber abgelehnt.
Der 10. Senat hat in seinem Beschluss hervorgehoben, dass die Nutzung des Pflegeheims baurechtlich als Wohnnutzung zu qualifizieren sei und es sich von selbst verstehe, dass die Lautäußerungen von kranken oder behinderten Bewohnern, auch wenn sie auf einem benachbarten Grundstück deutlich wahrgenommen werden könnten, keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien beziehungsweise nicht zu einem Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot führen könnten. Aus diesem Grund könne es für den Ausgang des Rechtsstreits auch nicht auf die Rechtmäßigkeit oder Bestimmtheit der nachträglich der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen zur Einhaltung bestimmter Immissionswerte oder zu der Verpflichtung, bei "außergewöhnlichen Lärmereignissen in den Zimmern", die dem Grundstück der Antragsteller zugewandt seien, die Fenster geschlossen zu halten, ankommen. Im Übrigen ließen sich Beeinträchtigungen in den von den Antragstellern entwickelten Szenarien, etwa Einsätze von Rettungswagen oder gar von Helikoptern, die nach Bewohnern suchten, die sich verirrt hätten, nicht in einer Baugenehmigung regeln und seien von jedermann und auch von den Nachbarn eines Pflegeheims als sozialadäquate Auswirkungen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beziehungsweise zur Rettung von Personen hinzunehmen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2020 - Az: 10 B 312/20
Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen
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