Legt der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus
§ 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG folgen kann.
Nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Beteiligung einer Person nach
§ 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG - also als Bevollmächtigter, sofern der
Aufgabenkreis betroffen ist - in
Betreuungsverfahren nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist.
Die Beteiligung erfolgt dann einheitlich und nicht aufgespalten in verschiedene Funktionen. Soweit eine Person – wie hier – bereits Muss-Beteiligter ist, kommt ihre zusätzliche Hinzuziehung nach
§ 7 Abs. 3 FamFG nicht in Betracht, weil die Hinzuziehung nur für weitere Personen, nicht aber für dieselbe Person in einer weiteren Beteiligtenrolle vorgesehen ist (BGH, 25.01.2017 – Az:
XII ZB 438/16).
Legt der Bevollmächtigte entgegen § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht daher vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG folgen kann.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.