Der Ablauf der festgesetzten Überprüfungsfrist hat auf die Fortgeltung der Betreuung einschließlich eines etwa angeordneten Einwilligungsvorbehalts keine Auswirkungen.
Schon aus den Gesetzesmaterialien zum früheren § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG geht der eindeutige Wille des Gesetzgebers hervor, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist nicht zur Beendigung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts führen soll, weil dies mit erheblichen Nachteilen für den Betroffenen verbunden sein könnte (vgl. BT-Drucks. 11/6949 S. 80).
Dass dies auch nach der Reform des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anders zu beurteilen ist, erschließt sich schon aus dem weitgehend unveränderten Wortlaut und aus der Systematik des Gesetzes, das in einem Hauptsacheverfahren - im Gegensatz zur vorläufigen Betreuung (§ 302 Satz 1 FamFG) - eine automatische Beendigung der Maßnahme nicht vorsieht.
Freilich wird die konkrete Bemessung der Überprüfungsfrist von der Erforderlichkeit der Maßnahme (§ 1896 Abs. 2 BGB) nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (vgl. BGH, 14.11.2012 - Az: XII ZB 344/12).
Schon aus den Gesetzesmaterialien zum früheren § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG geht der eindeutige Wille des Gesetzgebers hervor, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist nicht zur Beendigung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts führen soll, weil dies mit erheblichen Nachteilen für den Betroffenen verbunden sein könnte (vgl. BT-Drucks. 11/6949 S. 80).
Dass dies auch nach der Reform des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anders zu beurteilen ist, erschließt sich schon aus dem weitgehend unveränderten Wortlaut und aus der Systematik des Gesetzes, das in einem Hauptsacheverfahren - im Gegensatz zur vorläufigen Betreuung (§ 302 Satz 1 FamFG) - eine automatische Beendigung der Maßnahme nicht vorsieht.
Freilich wird die konkrete Bemessung der Überprüfungsfrist von der Erforderlichkeit der Maßnahme (§ 1896 Abs. 2 BGB) nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (vgl. BGH, 14.11.2012 - Az: XII ZB 344/12).
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BGH, 21.08.2019 - Az: XII ZB 135/19
ECLI:DE:BGH:2019:210819BXIIZB135.19.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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