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Verlegung in eine andere Unterbringungseinrichtung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei der Verlegung von einer genehmigten (und bereits vollzogenen) geschlossenen Unterbringungseinrichtung zu einer anderen Unterbringungseinrichtung muss die örtliche zuständige Behörde den Betreuer unterstützen (§ 326 Abs. 1 FamFG).

Erforderlichenfalls ist Gewalt anwenden, wenn das Gericht dies nach § 326 Abs. 2 FamFG anordnet (entgegen LG Bielefeld, 27.07.2017 - Az: 23 T 452/17).


LG Wiesbaden, 22.07.2019 - Az: 4 T 217/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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