Ein Antrag nach § 62 FamFG ist auch dann zulässig und vom Amtsgericht im Wege der (Nicht-)Abhilfe zu entscheiden, wenn sich die Hauptsache vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat.
Im Entscheidungsfall hatte sich die Unterbringungsmaßnahme am 05.10.2018 erledigt, bevor die Betroffene am 10.10./12.10.2018 Beschwerde eingelegt hatte. Für die Einordnung und rechtliche Zulässigkeit ihres Begehrens ist zu beachten, dass einerseits ein isolierter Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig ist (BGH, 20.01.2011 - Az: V ZB 116/10), andererseits ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 62 FamFG unabhängig davon zu bejahen ist, ob bereits Beschwerde eingelegt ist.
Ein Feststellungsinteresse wird daher auch dann bejaht, wenn sich die Hauptsache vor Einlegung des Rechtsmittels erledigt hat. Dem ist zu folgen, weil bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ein effektiver Rechtsschutz zu gewährleisten ist.
Im Entscheidungsfall hatte sich die Unterbringungsmaßnahme am 05.10.2018 erledigt, bevor die Betroffene am 10.10./12.10.2018 Beschwerde eingelegt hatte. Für die Einordnung und rechtliche Zulässigkeit ihres Begehrens ist zu beachten, dass einerseits ein isolierter Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig ist (BGH, 20.01.2011 - Az: V ZB 116/10), andererseits ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 62 FamFG unabhängig davon zu bejahen ist, ob bereits Beschwerde eingelegt ist.
Ein Feststellungsinteresse wird daher auch dann bejaht, wenn sich die Hauptsache vor Einlegung des Rechtsmittels erledigt hat. Dem ist zu folgen, weil bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ein effektiver Rechtsschutz zu gewährleisten ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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