Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.121 Anfragen

Aufhebung einer Unterbringung und die Erledigung der Hauptsache vor Einlegung der Beschwerde

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Antrag nach § 62 FamFG ist auch dann zulässig und vom Amtsgericht im Wege der (Nicht-)Abhilfe zu entscheiden, wenn sich die Hauptsache vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat.

Im Entscheidungsfall hatte sich die Unterbringungsmaßnahme am 05.10.2018 erledigt, bevor die Betroffene am 10.10./12.10.2018 Beschwerde eingelegt hatte. Für die Einordnung und rechtliche Zulässigkeit ihres Begehrens ist zu beachten, dass einerseits ein isolierter Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig ist (BGH, 20.01.2011 - Az: V ZB 116/10), andererseits ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 62 FamFG unabhängig davon zu bejahen ist, ob bereits Beschwerde eingelegt ist.

Ein Feststellungsinteresse wird daher auch dann bejaht, wenn sich die Hauptsache vor Einlegung des Rechtsmittels erledigt hat. Dem ist zu folgen, weil bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ein effektiver Rechtsschutz zu gewährleisten ist.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ComputerBild 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.261 Bewertungen)

Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.
Verifizierter Mandant
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet. Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg