Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 404.780 Anfragen

Aufhebung einer Unterbringung und die Erledigung der Hauptsache vor Einlegung der Beschwerde

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Antrag nach § 62 FamFG ist auch dann zulässig und vom Amtsgericht im Wege der (Nicht-)Abhilfe zu entscheiden, wenn sich die Hauptsache vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat.

Im Entscheidungsfall hatte sich die Unterbringungsmaßnahme am 05.10.2018 erledigt, bevor die Betroffene am 10.10./12.10.2018 Beschwerde eingelegt hatte. Für die Einordnung und rechtliche Zulässigkeit ihres Begehrens ist zu beachten, dass einerseits ein isolierter Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig ist (BGH, 20.01.2011 - Az: V ZB 116/10), andererseits ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 62 FamFG unabhängig davon zu bejahen ist, ob bereits Beschwerde eingelegt ist.

Ein Feststellungsinteresse wird daher auch dann bejaht, wenn sich die Hauptsache vor Einlegung des Rechtsmittels erledigt hat. Dem ist zu folgen, weil bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ein effektiver Rechtsschutz zu gewährleisten ist.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus WDR2 Mittagsmagazin

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten. Ich werde das Online verfahren ...
Verifizierter Mandant
Super Beratung und Hilfe, vielen Dank.
Verifizierter Mandant