Der Betreuer hatte die Erweiterung der rechtlichen Betreuung beantragt mit dem Ziel, einen weiteren Betreuer zu bestellen, der ihm - dem Betreuer - gegenüber eine Einwilligung zur Datenverarbeitung, die bei seiner Betreuungsführung anfällt (Speicherung und Weitergabe der Daten des Betreuten bei Ämtern, Banken u.a.), abgeben kann. Eine solche Einwilligung ist jedoch nicht erforderlich.
Die Datenschutzgrundverordnung regelt grundsätzlich das Verhältnis zwischen einer natürlichen Person (“betroffene Person“) und einem „Verantwortlichen“, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 4 DS-GVO). Ein rechtlicher Betreuer ist nach deutschem Recht jedoch der Vertreter des Betroffenen selbst und handelt in seinem Namen, § 1902 BGB.
Die Datenschutzgrundverordnung regelt grundsätzlich das Verhältnis zwischen einer natürlichen Person (“betroffene Person“) und einem „Verantwortlichen“, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 4 DS-GVO). Ein rechtlicher Betreuer ist nach deutschem Recht jedoch der Vertreter des Betroffenen selbst und handelt in seinem Namen, § 1902 BGB.
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AG Altötting, 04.06.2018 - Az: XVII 266/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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