Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Verfahren über die Zustimmung zur Zwangsbehandlung während der einstweiligen Unterbringung selbständig anfechtbar; weder § 276 Abs. 6 FamFG noch § 305 Satz 1 StPO stehen entgegen.
Vor der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist dem Betroffenen grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren.
Vor der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist dem Betroffenen grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren.
OLG Karlsruhe, 16.03.2018 - Az: 2 Ws 58/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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