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Kein Pflegepauschbetrag, wenn der Betreuer eine Aufwandsentschädigung erhält

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Gewährung des Pflegepauschbetrages wird durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege ausgeschlossen, sei es als - steuerfreie - Pflegevergütung oder als Aufwendungsersatz. Das gilt unabhängig von deren Höhe, denn das gesetzliche Einleitungswort „wenn“ begründet ein absolutes Abzugsverbot. Diese Einschränkung ist hinnehmbar, weil tatsächlich verbleibende außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nach § 33 EStG geltend gemacht werden können, wenn auch mit der materiell-rechtlichen Einschränkung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG und der formellen Erschwernis des Nachweises konkreter Aufwendungen.

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FG Düsseldorf, 13.11.2017 - Az: 15 K 3228/16 E

ECLI:DE:FGD:2017:1113.15K3228.16E.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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