Die Entscheidung eines Betreuungsgerichts über das Auskunftsersuchen einer nicht am Betreuungsverfahren beteiligten Behörde stellt einen nach den §§ 23ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt dar.
Die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft aus einer Betreuungsakte hat, ist nach Art. 35 Abs. 1 GG in Verbindung mit den allgemeinen Datenschutzgesetzen (hier: Art. 18 BayDSG) zu beantworten.
Die ersuchende Behörde ist nicht verpflichtet, in ihrer Anfrage darzulegen, weshalb die benötigte Auskunft nicht vom Betroffenen selbst erteilt wurde.
Die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft aus einer Betreuungsakte hat, ist nach Art. 35 Abs. 1 GG in Verbindung mit den allgemeinen Datenschutzgesetzen (hier: Art. 18 BayDSG) zu beantworten.
Die ersuchende Behörde ist nicht verpflichtet, in ihrer Anfrage darzulegen, weshalb die benötigte Auskunft nicht vom Betroffenen selbst erteilt wurde.
OLG Bamberg, 17.01.2018 - Az: 6 VA 5/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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