Für welche
Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an BGH, 22.03.2017 - Az:
XII ZB 260/16 und BGH, 06.07.2016 - Az:
XII ZB 131/16).
An der
Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss BGH, 11.05.2016 - Az:
XII ZB 363/15 und BGH, 28.01.2015 - Az:
XII ZB 520/14).
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.