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Verträge über Bestattung und Grabpflege

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Damit das Vermögen eines Betreuten nicht anderweitig verwendet wird, kann ein Vertrag über Grabpflege oder ein Bestattungsvertrag sinnvoll sein. Sofern die Vertragsauflösung möglich ist, zählt dieser zum Vermögen des Betreuten.

Solche Ersparnisse betreffen jedoch die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang Schonvermögen sein (so u.a. OVG Münster, 19.12.2003 - Az: 16 B 2078/03, LG Koblenz, 20.6.2006 - Az: 2 T 911/05).

Sofern es sich um einen nicht auflösbaren Vertrag handelt, so ist der Abschluß nur dann zulässig und vom Betreuungsgericht nicht zu beanstanden, wenn zu erwarten ist, dass der Betreute nicht doch an einen anderen Ort verziehen wird und vielleicht woanders begraben werden möchte.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Ja, in angemessenem Umfang können solche Ersparnisse für die Alterssicherung als Schonvermögen anerkannt werden (vgl. OVG Münster, 19.12.2003 - Az: 16 B 2078/03; LG Koblenz, 20.06.2006 - Az: 2 T 911/05).
Der Abschluss des Werkvertrags selbst ist grundsätzlich genehmigungsfrei. Die Zahlung hingegen kann genehmigungspflichtig sein, wenn der Betrag 3.000 Euro übersteigt und von einem Konto mit Sperrvermerk abgehoben wird.
Bei nicht auflösbaren Verträgen sollte geprüft werden, ob der Betreute möglicherweise den Wohnort wechselt. Zudem muss das Insolvenzrisiko des Vertragspartners bei der Wahl des Anbieters berücksichtigt und minimiert werden.
Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßPatrizia Klein

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