Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist. Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt.
Die Entscheidung basiert auf folgender Konstellation:
Die Staatskasse begehrte die Festsetzung einer Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betroffenen.
Der Betreuer wurde im Dezember 2009 zum berufsmäßigen Betreuer der Betroffenen bestellt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse für die Zeit vom 26. Februar 2011 bis 31. August 2011 in Höhe von 716,90 €.
Die Entscheidung basiert auf folgender Konstellation:
Die Staatskasse begehrte die Festsetzung einer Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betroffenen.
Der Betreuer wurde im Dezember 2009 zum berufsmäßigen Betreuer der Betroffenen bestellt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse für die Zeit vom 26. Februar 2011 bis 31. August 2011 in Höhe von 716,90 €.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
BGH, 30.04.2014 - Az: XII ZB 632/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


