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Lebensversicherung auf Arbeitslosenhilfe anrechnen?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Kapitalbildende Lebensversicherungen sind nach der AlhiV 2002 als Vermögen zu berücksichtigen, soweit sie über einen realisierbaren Rückkaufswert verfügen. Maßgeblich ist, dass es sich um verkehrsfähige Vermögensgegenstände handelt, die rechtlich und tatsächlich umgesetzt werden können. Eine Einschränkung auf Angemessenheits- oder Zumutbarkeitsgesichtspunkte ist nicht vorgesehen. Im Vergleich zur AlhiV 74 hat sich insoweit keine Änderung ergeben; die maßgebliche Voraussetzung der Verwertbarkeit bleibt die Möglichkeit des Verbrauchs, der Übertragung oder Belastung.

Von der Berücksichtigung als Vermögen ausgenommen ist Altersvorsorgevermögen, das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt EStG gefördert wird (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002). Gleiches gilt für nachweislich der Alterssicherung dienende Sachen und Rechte bei Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 SGB VI (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002). Eine kapitalbildende Lebensversicherung, die nicht unter diese Tatbestände fällt, ist nicht freigestellt.

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 ist Vermögen von der Berücksichtigung ausgenommen, wenn eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre. Der Begriff schützt vor einem deutlichen Missverhältnis zwischen dem Erlös und dem tatsächlichen Wert des Vermögensgegenstandes. Nicht umfasst sind Gesichtspunkte der Zumutbarkeit oder Billigkeit. Diese waren noch in der AlhiV 74 ausdrücklich geregelt, wurden jedoch in der AlhiV 2002 nicht übernommen. Der Anwendungsbereich beschränkt sich somit auf Fälle des Verschleuderungsschutzes.

Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Verwertung die Altersvorsorge beeinträchtigen würde. Maßgeblich ist allein das Verhältnis zwischen erbrachten Beiträgen und realisierbarem Rückkaufswert. Eine Verwertung ist nur ausgeschlossen, wenn der Rückkaufswert die Summe der gezahlten Beiträge nicht erreicht und dadurch ein Verlust entsteht. Zukünftige Erwartungen oder potenzielle Wertsteigerungen sind für die Beurteilung unbeachtlich.

Eine kapitalbildende Lebensversicherung, deren Rückkaufswert die eingezahlten Beiträge übersteigt, erfüllt nicht den Tatbestand der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit. Sie ist daher nach der AlhiV 2002 als verwertbares Vermögen einzubeziehen.


LSG Berlin, 02.09.2003 - Az: L 6 AL 16/03

ECLI:DE:LSGBEBB:2003:0902.L6AL16.03.0A

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