Hat ein von der Rentenversicherungspflicht befreiter
Arbeitnehmer zur Alterssicherung verschiedene Lebensversicherungsverträge abgeschlossen, so besteht bei Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Übernahme der Versicherungsbeiträge durch das Arbeitsamt.
Dieser Anspruch besteht auch für Versicherungen, bei denen der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist, der Ehepartner jedoch als versicherte Person benannt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat gem. § 207 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme der monatlichen Beiträge zu den bei der R & ...-Versicherung bestehenden Lebensversicherungen. Denn er war, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze von der Versicherungspflicht befreit (§ 231 Abs. 1 SGB VI) und hatte - neben den hier unstreitigen Beiträgen - während des Bezugs von Arbeitslosengeld Beiträge für zwei weitere Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 702,26 DM (359,06 €) zu zahlen.
Die Übernahme dieser Beiträge kann dem Kläger nicht mit dem Hinweis, die Ehefrau sei versicherte Person der streitbefangenen Lebensversicherungsverträge, versagt werden. Die dahingehende restriktive Auslegung durch die Beklagte und das Sozialgericht lässt sich nicht mit Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 207 SGB III vereinbaren. Sie steht zudem in Widerspruch zur Regelung des § 1 Abs. 2 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I), nach der - gerade in Zweifelsfällen - bei der Auslegung darauf zu achten ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
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