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Schonvermögen - Allgemeines

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Frage, welcher Teil des Einkommens und/oder seines Vermögens unangetastet bleiben muss, wenn jemand den Ansprüchen Dritter ausgesetzt ist oder selbst öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen will, stellt sich an zahlreichen Stellen. Im Betreuungsrecht sind besonders folgende Rechtsgebiete praxisrelevant:
  • Ansprüche des Betreuten auf Sozialhilfe
  • Gewährung der Prozesskostenhilfe bei Rechtsstreitigkeiten
  • Unterhaltsansprüche Dritter gegen den Betreuten
  • Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen
  • Honoraransprüche des Betreuers gegen den Betreuten
Auch weitere Ansprüche, z.B. auf Gewährung von Wohngeld, Ausbildungshilfe nach dem BAFöG, Befreiungen von Rundfunk- und Fernsprechgebühren, sind einkommens- und vermögensabhängig.

Durchweg ist zu unterscheiden zwischen dem Einsatz der laufenden Einkünfte des Betreuten und dem Einsatz seines Vermögens. Im ersten Fall ist die Rede überwiegend vom Selbstbehalt bzw. anrechnungsfreien Einkommen, das dem Betreuten verbleiben muss, im zweiten Fall von seinem nicht angreifbaren Schonvermögen.
Stand: 02.06.2020 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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