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Grundsicherung - Antragsberechtigte

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

2. das 18. Lebensjahr vollendet haben und voraussichtlich dauerhaft erwerbsgemindert i. S. d. § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Ausgenommen hiervon sind:
  • Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind
  • Personen, die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder entsprechender Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung für die Antragsberechtigung. Dies kann bedeuten, dass im Einzelfall eine Antragsberechtigung auch dann gegeben ist, wenn der Betroffene keine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, weil er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wohl aber die gesundheitlichen.

Maßgebend hierbei ist, dass von einer dauerhaften Erwerbsminderung ausgegangen werden kann. Dies ist von vornherein bei Beziehern einer Zeitrente zu verneinen.

Im Zweifelsfalle prüft der zuständige Rententräger auf Ersuchen und Kosten des zuständigen Trägers der Grundsicherung, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte und volle Erwerbsminderung vorliegen.

Quelle: Landratsamt Böblingen

Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 22.05.2025)
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