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Gibt es ein Angehörigenvertretungsrecht?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zwar gibt es bei der Elterlichen Sorge sowie im Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt ein gesetzliches Angehörigenvertretungsrecht, darüber hinaus gibt es aber kein allgemeines Angehörigenvertretungsrecht. Daher ist auch nicht möglich, dass ein Ehegatte ohne entsprechende Vollmacht Entscheidungen über das Vermögen oder Heilbehandlungen des anderen Ehegatten treffen kann.

Es ist aber möglich durch Vollmacht(en) individuelle Regelungen zu treffen, so dass im Idealfall keine Betreuung erforderlich wird. So können durch Vollmacht Personen bestimmt werden, die die Angelegenheiten des Betroffenen regeln dürfen.

Das Problem hierbei ist, dass anders als bei einem quasi automatisch eintretenden Angehörigenvertretungsrecht konkrete Regelungen und Bevollmächtigungen nur dann möglich sind, wenn der Vollmachtgeber (noch) geschäftsfähig ist und der Bevollmächtigte willens ist, diese Aufgaben auch zu übernehmen.

Es ist daher grundsätzlich ratsam, möglichst frühzeitig entsprechende Entscheidungen zu treffen, zu besprechen und durch Vollmachten zu regeln. Insbesondere sollten beizeiten eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erstellt werden. Auch die Erstellung einer Patientenverfügung ist ratsam.
Stand: 12.02.2019 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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