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Unterbringung zur Abwendung einer Selbstgefährdung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wenn bei dem Betreuten auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr des Selbstmordes oder eines erheblichen gesundheitlichen Schadens besteht. Diese Selbstgefährdung darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit sondern konkret zu befürchten sein.

Beispiele für gesundheitliche Selbstgefährdung

1. Die notwendige ärztliche Versorgung, hygienische Pflege oder Ernährung wird so vernachlässigt, dass der Ausbruch einer ernsthaften Erkrankung, die Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit oder eine gefährliche Schwächung des allgemeinen körperlichen oder psychischen Zustandes des Betreuten droht.-

2. Der Betreute ist verwirrt und desorientiert. Wegen der vorhandenen Weglauftendenz besteht die erhöhte Gefahr eines (Verkehrs-) Unfalls.

3. Der Betreute ist verwirrt und gefährdet sich in seiner Wohnung durch sorglosen Umgang mit Gas, Feuer oder elektrischem Strom.

4. Bei dem in einem offen geführten Heim wohnhaften Betreuten treten häufig Aggressionsschübe gegen Mitpatienten auf, die deren Abwehrreaktionen und Verletzungen beim Betreuten zur Folge haben.

Dabei ist besonders zu beachten:

1. Die Selbstgefährdung muss auf die geistig/psychische Krankheit oder Behinderung ursächlich zurückzuführen sein. Ist also z.B. die Gefährdung innerhalb der eigenen Wohnung in erster Linie auf deren baulichen Zustand (steile Treppen, ungesicherte elektrische Anlagen oder ähnliches) zurück zu führen, fehlen die Voraussetzungen einer Unterbringung. Die Gefahr muss vielmehr auf andere Weise beseitigt werden. Ebenso ist es, wenn der Betroffene in einem offen geführten Heim wohnt und die geschlossene Unterbringung deshalb vorgesehen ist, weil auf Grund der baulichen Situation eine Gefährdung besteht (z.B. ungesicherte Treppenhäuser und Brüstungen, Straßenverkehr). In diesem Falle muss die Gefährdung des Betreuten durch Verlegung in ein besser geeignetes offenes Heim beseitigt werden.

2. Alkoholismus als solcher reicht nicht aus, es sei denn, der Alkoholmissbrauch geht seinerseits auf eine geistig/psychische Krankheit oder Behinderung (z.B. einen angeborenen oder erworbenen Hirnschaden) zurück oder hat dazu geführt (z.B. Korsakow - Syndrom) oder es liegt eine akute Vergiftung vor (Delirium).
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 20.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Eine Unterbringung ist zulässig, wenn bei dem Betreuten aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen bzw. seelischen Behinderung die konkrete Gefahr des Selbstmordes oder eines erheblichen gesundheitlichen Schadens besteht. Eine rein theoretische Möglichkeit reicht hierfür nicht aus.
Zu den Beispielen zählen die massive Vernachlässigung ärztlicher Versorgung oder Ernährung, eine durch Desorientierung bedingte Weglauftendenz mit Unfallgefahr, die Selbstgefährdung in der Wohnung durch sorglosen Umgang mit Gas oder Feuer sowie aggressive Ausbrüche gegenüber Mitpatienten in Heimen.
Nein. Die Selbstgefährdung muss ursächlich auf die psychische Krankheit oder Behinderung zurückzuführen sein. Ist die Gefahr primär durch den baulichen Zustand der Wohnung (z. B. steile Treppen) oder des Heims bedingt, müssen diese Mängel anderweitig behoben werden.
Alkoholismus allein genügt in der Regel nicht. Eine Unterbringung ist nur möglich, wenn der Missbrauch auf einer geistigen oder psychischen Krankheit bzw. Behinderung beruht (z. B. Korsakow-Syndrom) oder eine akute Vergiftung wie ein Delirium vorliegt.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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