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Wenn der Betreute sich gegen Unterbringungsmaßnahmen sperrt

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die folgenden Ausführungen betreffen nur die Unterbringung eines Betroffenen nach den Vorschriften des Betreuungsrechts.

Die sog. öffentlich-rechtliche Unterbringung richtet sich nach den Unterbringungsgesetzen der einzelnen Bundesländer, die unterschiedliche Regelungen enthalten, vor allem auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Unterbringungsbehörden.

Häufig kommt es vor, dass Betreute Unterbringungsmaßnahmen kategorisch ablehnen und Widerstand dagegen leisten:

Wenn der Betreute einer Ladung zur richterlichen Anhörung nicht Folge leistet, kann das Betreuungsgericht seine Vorführung beim Gericht anordnen (§ 319 Abs. 5 FamFG). Zuständig für die Vorführung ist die Betreuungsbehörde (§ 1 BtG), die sich dabei der Hilfe der Polizei bedienen darf.

Die Anordnung des Betreuungsgerichts kann nicht angefochten werden. Bei der Durchführung der Anordnung steht es dem Betreuten frei, sich nicht zu äußern.

Wenn der Betreute sich weigert, zur Untersuchung beim Sachverständigen zu erscheinen, kann das Gericht die Vorführung zum Sachverständigen anordnen (§ 322 FamFG). Für Zuständigkeit und Unanfechtbarkeit der Anordnung gilt das oben Gesagte.

Allerdings dürfen gegen den Willen des Betroffenen körperliche Eingriffe (z.B. Blutentnahmen) nicht vorgenommen werden; zur Beantwortung von Fragen oder Teilnahme an (z.B. psychologischen) Testverfahren ist der Betroffene nicht verpflichtet.

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Stand: 02.01.2020 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Häufige Fragen

Leistet der Betreute der Ladung zur richterlichen Anhörung keine Folge, kann das Betreuungsgericht seine Vorführung anordnen (§ 319 Abs. 5 FamFG). Die Betreuungsbehörde führt die Anordnung aus und kann dabei die Polizei hinzuziehen.
Nein. Auch wenn das Gericht eine Vorführung zum Sachverständigen anordnen kann (§ 322 FamFG), dürfen gegen den Willen des Betreuten keine körperlichen Eingriffe, wie etwa Blutentnahmen, vorgenommen werden. Zudem besteht keine Pflicht zur Teilnahme an Testverfahren.
Der Betreuer kann bei Widerstand des Betreuten die Betreuungsbehörde um Unterstützung bitten. Diese leistet Hilfe durch Einflussnahme oder Bereitstellung von Transportmitteln. Ist Gewalt erforderlich, muss diese gesondert vom Betreuungsgericht genehmigt werden (§ 283 FamFG).
Grundsätzlich darf die Wohnung nur mit Einwilligung betreten werden. Ausnahmen bestehen lediglich bei Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen gerichtlichen Genehmigung (§ 383 Abs. 3 BGB).
Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiMartin Becker

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