Ob jemand heiraten oder ein Testament errichten kann, hängt ausschließlich davon ab, ob er ehe- oder testierfähig ist. Im Übrigen kann man sich bei diesen höchstpersönlichen Erklärungen nicht vertreten lassen, was ja bei Einschalten eines Betreuers der Fall wäre.
Heiraten darf jeder, der volljährig, also 18 Jahre alt ist. Mit Genehmigung des Familiengerichts reicht es aber, wenn ein Partner volljährig und der andere wenigstens 16 Jahre alt ist. Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht heiraten. Dagegen spielt es keine Rolle, wenn ein oder beide Partner unter Betreuung stehen (§ 1303 BGB).
Anders steht es bei der Ehescheidung. Hier könnte eine Betreuung zur Vertretung des Betroffenen im Scheidungsverfahren angeordnet werden.
Ein Testament errichten kann jeder, der 16 Jahre alt ist. Nicht testierfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auf eine etwaige Betreuung kommt es nicht an (§ 2229 BGB).
Weitere Informationen zur Testamentserrichtung
Heiraten darf jeder, der volljährig, also 18 Jahre alt ist. Mit Genehmigung des Familiengerichts reicht es aber, wenn ein Partner volljährig und der andere wenigstens 16 Jahre alt ist. Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht heiraten. Dagegen spielt es keine Rolle, wenn ein oder beide Partner unter Betreuung stehen (§ 1303 BGB).
Anders steht es bei der Ehescheidung. Hier könnte eine Betreuung zur Vertretung des Betroffenen im Scheidungsverfahren angeordnet werden.
Ein Testament errichten kann jeder, der 16 Jahre alt ist. Nicht testierfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auf eine etwaige Betreuung kommt es nicht an (§ 2229 BGB).
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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Nein. Ob eine Eheschließung oder die Errichtung eines Testaments wirksam möglich ist, hängt ausschließlich von der individuellen Einsichtsfähigkeit des Betroffenen ab. Eine bestehende Betreuung spielt dafür rechtlich keine Rolle (§ 1303 BGB; § 2229 BGB).
Nein. Eheschließung und Testamentserrichtung sind höchstpersönliche Angelegenheiten. Eine Vertretung durch einen Betreuer ist bei diesen Erklärungen gesetzlich ausgeschlossen.
Testierfähig ist jede Person ab dem 16. Lebensjahr, sofern sie in der Lage ist, die Bedeutung ihrer Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Personen, die aufgrund geistiger Störungen dazu nicht in der Lage sind, sind nicht testierfähig (§ 2229 BGB).
Ja. Im Gegensatz zur Eheschließung oder Testamentserrichtung kann bei einer Ehescheidung eine Betreuung angeordnet werden, um den Betroffenen im Scheidungsverfahren zu vertreten.
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