Die Problematik, ob der Zeitaufwand, der durch die Teilnahme des Betreuers an einem gegen den Betreuten als Angeklagten geführten Strafverfahren oder in einem Strafverfahren, an dem der Betreute als Opfer beteiligt ist, zu vergüten ist, existiert nicht mehr.
Da die Betreuervergütung ohnehin pauschaliert ist, kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die in Strafverhandlungen verbrachte Zeit vergütet werden muss.
Da die Betreuervergütung ohnehin pauschaliert ist, kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die in Strafverhandlungen verbrachte Zeit vergütet werden muss.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 20.04.2026
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Nein. Da die Betreuervergütung pauschaliert ist, spielt es für die Abrechnung keine Rolle, ob und wie viel Zeit der Betreuer in Strafverhandlungen verbringt.
Nein. Unabhängig davon, ob der Betreute in einem Strafverfahren als Angeklagter oder als Opfer beteiligt ist, hat dies keinen Einfluss auf die pauschalierte Vergütung des Betreuers.
Aufgrund der Pauschalierung der Vergütung ist eine gesonderte Dokumentation des Zeitaufwands für die Abrechnung der Betreuertätigkeit bei Strafverhandlungen nicht mehr erforderlich.
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