Das Recht der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgericht steht dem Betreuten, dem Betreuer und wenn sie durch die Entscheidung betroffen sind, auch Eltern, Kindern, Ehegatten oder Lebenspartnern zu. Ob auch sonstige Verwandte beschwerdeberechtigt sind, ist streitig.
Über die Beschwerde entscheidet das übergeordnete Landgericht. Die Ausübung des Umgangsbestimmungsrechts durch den Betreuer unterliegt der Kontrolle durch das Betreuungsgericht, das dazu auch einzelne Maßnahmen aufheben oder abändern kann.
Über die Beschwerde entscheidet das übergeordnete Landgericht. Die Ausübung des Umgangsbestimmungsrechts durch den Betreuer unterliegt der Kontrolle durch das Betreuungsgericht, das dazu auch einzelne Maßnahmen aufheben oder abändern kann.
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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Beschwerdeberechtigt sind der Betreute selbst, der Betreuer sowie – sofern sie durch die Entscheidung unmittelbar betroffen sind – Eltern, Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner.
Ob weitere Verwandte außerhalb des engsten Familienkreises beschwerdeberechtigt sind, ist juristisch streitig und muss im Einzelfall geprüft werden.
Über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts entscheidet das jeweils übergeordnete Landgericht.
Das Betreuungsgericht übt die Aufsicht über das Umgangsbestimmungsrecht des Betreuers aus und ist berechtigt, einzelne Maßnahmen des Betreuers aufzuheben oder abzuändern.
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