Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst nicht das Recht, den Umgang des Betreuten zu bestimmen. Ob für das Unterbringungsrecht etwas anderes gilt, ist fraglich.
Schwierigkeiten werden zuverlässig nur dadurch vermieden, dass das Umgangsbestimmungsrecht erforderlichenfalls eigenständig auf den Betreuer übertragen wird. Erstreckt sich die Betreuung generell auf die gesamte Personensorge, dürfte nach dem Gesetzeswortlaut auch die Umgangsbestimmung umfasst sein.
Schwierigkeiten werden zuverlässig nur dadurch vermieden, dass das Umgangsbestimmungsrecht erforderlichenfalls eigenständig auf den Betreuer übertragen wird. Erstreckt sich die Betreuung generell auf die gesamte Personensorge, dürfte nach dem Gesetzeswortlaut auch die Umgangsbestimmung umfasst sein.
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Nein, das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst rechtlich nicht das Befugnis, den Umgang des Betreuten mit anderen Personen zu bestimmen.
Schwierigkeiten werden zuverlässig dadurch vermieden, dass das Umgangsbestimmungsrecht erforderlichenfalls eigenständig und explizit auf den Betreuer übertragen wird.
Sofern sich die rechtliche Betreuung generell auf die gesamte Personensorge erstreckt, dürfte nach dem Wortlaut des Gesetzes auch die Befugnis zur Umgangsbestimmung umfasst sein.
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