Oft stehen Betreuer vor der Frage, ob sie berechtigt sind, einzelne Personen vom Betreuten fernzuhalten, weil sie durch die Besuche Gefahren oder gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Betreuten befürchten. Es geht also darum, ob bzw. in welchen Fällen eine Betreuung auch das sog. Umgangsbestimmungsrecht umfasst. Die betreuungsrechtliche Vorschrift des § 1908i BGB verweist auf § 1632 BGB. Dort wird u.a. bestimmt, dass die Personensorge das Recht umfasst, "den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen".
Dem Betreuer kann also die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betroffenen zu regeln (BayObLG, 28.12.2001 - Az: 3Z BR 267/01), vor allem, wenn dem Betroffenen Besuche oder Telefonanrufe gesundheitlich schaden.
Betrifft diese Aufgabe den Umgang des Betroffenen mit seinen Eltern, ist hierbei der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) zu beachten. Familie im Sinn von Art. 6 Abs. 1 GG ist die Gemeinschaft von Eltern und Kindern, also die engere Familie.
Dem Betreuer kann also die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betroffenen zu regeln (BayObLG, 28.12.2001 - Az: 3Z BR 267/01), vor allem, wenn dem Betroffenen Besuche oder Telefonanrufe gesundheitlich schaden.
Betrifft diese Aufgabe den Umgang des Betroffenen mit seinen Eltern, ist hierbei der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) zu beachten. Familie im Sinn von Art. 6 Abs. 1 GG ist die Gemeinschaft von Eltern und Kindern, also die engere Familie.
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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Ja, dem Betreuer kann das Umgangsbestimmungsrecht übertragen werden. Die Vorschrift des § 1908i BGB verweist hierzu auf § 1632 BGB, was dem Betreuer die Befugnis gibt, den Kontakt zu Dritten zu regeln, sofern dies zum Schutz des Betreuten notwendig ist (vgl. BayObLG, 28.12.2001 - Az: 3Z BR 267/01).
Ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis kann den Umgang einschränken oder untersagen, wenn Besuche oder Telefonanrufe dem Betroffenen gesundheitlich schaden oder eine konkrete Gefahr für ihn darstellen.
Ja. Wenn das Umgangsbestimmungsrecht den Kontakt zu Eltern oder Kindern betrifft, ist der verfassungsrechtliche Schutz der Familie nach Art. 6 GG zwingend zu berücksichtigen und bei der Entscheidung abzuwägen.
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