Ist Eltern die Vermögenssorge für ihr Kind entzogen, steht ihnen gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Entlassung des bisherigen und Bestellung eines neuen Pflegers kein Beschwerderecht zu. Sie sind weder in einem eigenen Recht beeinträchtigt noch haben sie ein eigenes Antragsrecht, da die Pflegerauswahl von Amts wegen erfolgt. Eine Erweiterung des Beschwerdeberechtigtenkreises kommt nur bei Entscheidungen zur Personensorge in Betracht, nicht jedoch bei der Vermögenssorge.
Die Beschwerde gegen die Weigerung des Familiengerichts, einen anderen Pfleger zu bestellen, ist nach den Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 1 FGG grundsätzlich statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerde allein genügt jedoch nicht für deren Zulässigkeit; erforderlich ist zusätzlich eine Beschwerdebefugnis des jeweiligen Beteiligten.
Ein Beschwerderecht nach § 20 Abs. 1 FGG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in einem eigenen Recht beeinträchtigt ist. Steht den Eltern die Vermögenssorge nicht mehr zu, weil sie ihnen entzogen wurde, fehlt es an dieser Voraussetzung. Die Entscheidung über die Person des Pflegers betrifft dann kein eigenes Recht der Eltern mehr, sondern die vermögensrechtliche Vertretung des Kindes, die den Eltern gerade nicht mehr obliegt.
Entzug der Vermögenssorge und Bestellung eines Pflegers
Wird Eltern die Vermögenssorge für ihr Kind entzogen, wird für diesen Bereich ein Pfleger bestellt, der die vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Kindes anstelle der Eltern wahrnimmt. Beantragen die Eltern die Entlassung des bestellten Pflegers und die Bestellung eines neuen Pflegers, ist zu klären, ob ihnen bei Ablehnung dieses Begehrens ein Beschwerderecht zusteht.Die Beschwerde gegen die Weigerung des Familiengerichts, einen anderen Pfleger zu bestellen, ist nach den Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 1 FGG grundsätzlich statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerde allein genügt jedoch nicht für deren Zulässigkeit; erforderlich ist zusätzlich eine Beschwerdebefugnis des jeweiligen Beteiligten.
Ein Beschwerderecht nach § 20 Abs. 1 FGG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in einem eigenen Recht beeinträchtigt ist. Steht den Eltern die Vermögenssorge nicht mehr zu, weil sie ihnen entzogen wurde, fehlt es an dieser Voraussetzung. Die Entscheidung über die Person des Pflegers betrifft dann kein eigenes Recht der Eltern mehr, sondern die vermögensrechtliche Vertretung des Kindes, die den Eltern gerade nicht mehr obliegt.
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OLG Koblenz, 20.12.2006 - Az: 7 WF 1191/06
ECLI:DE:OLGKOBL:2006:1220.7WF1191.06.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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