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Willigt der Betreuer in die ärztliche Behandlung ein?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei einem nicht einwilligungsfähigen Betreuten komm es auf die Einwilligung des Betreuers an. Dieser hat dabei im wohl verstandenen Interesse des Betreuten zu handeln. Wünsche des Betreuten, die dieser in einwilligungsfähigem Zustand geäußert hat, sind zu beachten. Dies gilt vor allem dann, wenn der Betroffene seine Wünsche in Form einer Patientenverfügung (§ 1901a BGB) niedergelegt hat. Ansonsten können nahe Verwandte und Freunde des Betreuten über seinen mutmaßlichen Willen befragt werden.

Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1904 Abs. 1 BGB).
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Wenn der Betreute selbst nicht einwilligungsfähig ist, obliegt die Entscheidung über medizinische Maßnahmen dem Betreuer. Er muss dabei stets im wohlverstandenen Interesse des Betreuten handeln.
Der Betreuer hat Wünsche zu beachten, die der Betroffene geäußert hat, als er noch einwilligungsfähig war. Besonders maßgeblich ist eine vorliegende Patientenverfügung gemäß § 1901a BGB. Liegt diese nicht vor, können nahe Angehörige oder Freunde zum mutmaßlichen Willen befragt werden.
Eine gerichtliche Genehmigung ist erforderlich, wenn bei der geplanten Untersuchung, Heilbehandlung oder dem ärztlichen Eingriff eine begründete Gefahr besteht, dass der Betreute stirbt oder einen schweren, länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 BGB).
Ohne die Genehmigung des Betreuungsgerichts darf ein riskanter Eingriff nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub eine konkrete Gefahr für den Betreuten verbunden ist (§ 1904 Abs. 1 BGB).
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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